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Vorbehaltslose Zahlung oder Erstattung eines Betriebskostensaldos ist keine Schuldanerkenntnis

Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenbabrechnung ergebenen Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.

3. März 2011
Tag
Immobilienrecht