Architekt muss bei Planung höchste Wasserstände berücksichtigen

Immobilienrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Gewerbemietrecht

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Bauplanung: Architekt muss bei der Objektplanung höchste Wasserstände berücksichtigen. Ein Architekt muss den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser berücksichtigen. Er muss seiner Planung die (höchsten) Grundwasserstände zugrunde legen, auch wenn diese in der Vergangenheit selten und zuletzt gar nicht mehr erreicht worden sind.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf festgehalten. Die Planungsergebnisse müssen also auf der sicheren Seite liegen. Darüber hinaus muss die Planung nicht nur zu einer fachlich richtigen, sondern auch zu einer dauerhaften Abdichtung führen.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2019, 23 U 102/18

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