Keine Kaution ohne Kautionskonto. Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen. Auch bei Vereinbarung einer Barzahlung der Kaution an den Vermieter im Mietvertrag kann der Mieter auf die Benennung eines insolvenzfesten Kautionskontos bestehen. Es reicht auf Vermieterseite nicht aus, dass dieser versichert, die Kaution auf ein solches Konto einzuzahlen.

Quelle | BGH, Urteil v. 13.10.2010 – VIII ZR 98/10, IMR 2010, S. 503

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