Das Vertragssoll wird im Vertrag bestimmt, nicht durch Bemusterung

Bemusterungen werden durchgeführt, um Materialien, Farben oder Bauteile nebst Eigen­schaften festzulegen. So soll deren Ausführungsart endgültig geklärt werden. Wenn die Ergebnisse solcher nachträglicher Bemusterungen zum Vertragssoll erhoben werden sollen, dann müssen die Parteien dies eindeutig vereinbaren. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.