Falschparker auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge darf abgeschleppt werden

Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektro­fahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (§ 2 EmoG) bevorrechtigten Fahrzeugs.