Immobilienkauf und Statik: Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Statikveränderungen

Immobilienkauf und Statik

Verwandte Themen

Immobilienkauf und Statik: Aufklärungspflicht bei Statikveränderungen. Wer beim Immobilienkauf gravierende Eingriffe in die Statik verschweigt, handelt arglistig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. Wird ein Haus verkauft, in dem tragende Wände entfernt und durch unzureichende Träger ersetzt wurden, besteht eine Pflicht zur Aufklärung gegenüber dem Käufer.

Immobilienkauf und Statik: Pflicht zur Offenlegung

Ein Ehepaar hatte sein Wohnhaus verkauft, ohne zu erwähnen, dass tragende Trennwände im Obergeschoss entfernt worden waren. Stattdessen wurde eine Stahlträgerkonstruktion verbaut, die zusätzlich mit Baustützen gestützt wurde – und das dauerhaft. Diese Konstruktion war verdeckt, es lagen keine statischen Nachweise vor. Der Käufer erfuhr erst durch einen eigenen Statiker, dass die Konstruktion unzulässig und nicht tragfähig war.

Käufer fochten Kaufvertrag erfolgreich an

Als die neuen Eigentümer dann selbst einige bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Mit Erfolg.

Das OLG gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde.

Erst recht hätten sie darüber aufklären müssen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vor- liege. Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen.

Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.

Quelle | OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.9.2024, 7 U 45/23, PM vom 25.2.2025

Immobilienkauf und Statik: Wir prüfen Ihre Rechte bei Mängeln!

Sie vermuten Mängel nach dem Immobilienkauf? Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei Anfechtung, Rückabwicklung und Schadensersatz. Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Immobilienrecht und MietrechtKontaktieren Sie unsere Fachanwältin für Mietrecht und WEG und vereinbaren Sie jetzt einen zeitnahen Beratungstermin.

Das könnte Sie auch interessieren