Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbiegenden überholenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dies kann im Einzelfall durch Unfallzeugen wiederlegt werden. Im Vorliegenden Fall hat ein Lkw trotz überholendem Pkw versucht nach links in eine Einfahrt abzubiegen und dabei den Pkw übersehen.
Die Fahrerlaubnis bei Unfallflucht wird dann entzogen, wenn ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Rechtssprechung geht seit 2002 von einer Grenze, ab wann ein bedeutender Schaden vorliegt von 1300,-€ aus. Da diese Grenze alt ist, gehen die Instanzgerichte dazu über auch bei höheren Schäden noch nicht von einem bedeutendem Schaden auszugehen.
Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäftes. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der erwartet, ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze, wonach ein Fahrzeug regelmäßig noch „fabrikneu“ als Neuwagen anzusehen ist, wenn zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate vergangen sind, sind auch auf Tageszulassungen anzuwenden.
Das OLG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung aus, dass rechtsystematisch ein Wechselmodell eine Regelung im Sorgerecht darstellt und nicht dem Umgangsrecht zu zuordnen ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat sich nicht auf einen Umgang bis zum Wechselmodell oder darüber hinaus einlassen muss.
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch eine spätere Änderung der Rechtslage, im vorliegenden Fall Änderung der Rechtssprechung zur Bedeutung der Ehedauer, berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleiches ausdrücklich verzichtet haben.
Eine Radfahrerin, die unter Missachtung der Vorfahrt eines Pkw links abbiegt, muss Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Autofahrer zahlen. Der Autofahrer haftet in einem solchen Fall noch nicht einmal für die allgemeine Betriebsgefahr. Das Urteil des OLG Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist erstaunlich, dass den Autofahrer gar keine Haftung trifft, weil dieser sonst immer als stärkerer Verkehrsteilnehmer zumindest im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr für 25 -30 % mit haftet.
Für den Unterhalt ist bei der Berechnung zugunsten des Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Neue Sätze gelten zum 1.1.2015.
Bei Veruteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen „einfachen“ Rotlichtverstoß sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstandes zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grds. von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie im vorliegenden Fall bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen aufgefallen ist.
Ausbildungsunterhalt besteht nur, wenn die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Dies ist nur der Fall, wenn nicht mehr als 20 Stunden nebenher gearbeitet wird. Ansonsten fehlt es an einer planvoll betriebenen Ausbildung.
Der BGH hat eine weitere Schönheitsreparaturklausel für unwirksam erachtet und gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung geändert.