Ein Sprinter überholte einen Bus. Der überholte Bus hatte eine Breite von 250 cm zzgl. ca. 20 cm für den linken Spiegel, der überholende Sprinter hatte eine Breite von 200 cm plus ca. 20 cm für den rechten Spiegel. Die Straße war 650 cm breit. Nicht aufgeklärt werden konnte, wer sich aus seiner Spur herausbewegt hat. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden musste nun zur Haftung entscheiden.
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.
In der Kasko-Versicherung ist der Fahrer eines Kfz nicht mitversichert. Er ist folglich wie ein beliebiger Dritter zu behandeln. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.
LSG Berlin-Brandenburg: Tödlicher Motorradunfall auf dem Rückweg vom Urlaub: Unfallversicherung muss Witwe Rente zahlen – Tödlicher Motorradunfall stellt für den Ehemann als freiwillig versicherter Unternehmer einen Arbeitsunfall dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Der BGH hat in diesem Fall einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) bejaht.
Darf man nach einem Unfall das Auto zunächst an anderer Stelle parken, bevor man es zur Werkstatt bringt? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Landgericht (LG) Schweinfurt befassen.
Bei der Unfallschadenabwicklung sind die Kosten für die Erneuerung der Anhängerzugvorrichtung oft umstritten. Geschädigtenfreundlich hat das Amtsgericht (AG) Tettnang nun klargestellt: Nach einem Auffahrunfall darf sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen. Der Versicherer muss die Kosten für die Erneuerung folglich tragen.
Eine Einbahnstraße darf nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken („Rangieren“) ist – ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße – kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung. So stellte es der BGH jetzt fest.
Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden: Bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, gilt das einfahrende Fahrzeug als Verursacher, wenn eine weitere Aufklärung nicht möglich ist.
Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt Notarfachangestellte, Umschüler zur Notarfachangestellten oder eine Auszubildende zur Notarfachangestellten (w/m/d).