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Das Sorgerecht ist entzogen, das Kind lebt bei einer Pflegeperson – und die Eltern streiten mit dem Jugendamt um jeden Kontakt. Darf das Gericht in einer solchen Situation einen Vergleich billigen, der keine konkrete Umgangsregelung enthält? Und muss dabei der Vater persönlich angehört werden, obwohl sein Umgangsausschluss bereits rechtskräftig ist? Das Oberlandesgericht Rostock hat diese Fragen in einem aktuellen Beschluss klar beantwortet – mit wichtigen Folgen für die Praxis des begleiteten Umgangs und des Kindeswohls.
Ein Vater kämpft vor Gericht um den Umgang mit seiner elfjährigen Tochter. Das Kind lehnt jeden Kontakt seit Jahren ab – aus Angst, mit Panikattacken und typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das OLG Nürnberg hat jetzt in einem aufsehenerregenden Beschluss entschieden: Der Umgangsausschluss ist bis September 2027 anzuordnen. Kein Telefon, kein persönlicher Kontakt – weil der Kindeswille dies gebietet. Eine wegweisende Entscheidung, die Eltern, Anwälte und Familiengerichte aufhorchen lassen muss.
Eine Betreuerin möchte den Kontakt ihres Betreuten zu dessen Schwester einschränken. Das Gericht erweitert die Betreuung um den Aufgabenbereich „Umgangsbestimmung“. Die Schwester wehrt sich – und scheitert vor dem Bundesgerichtshof. Wann haben Familienangehörige überhaupt das Recht, gegen solche Entscheidungen vorzugehen? Und was können sie tun, wenn der Umgang mit Angehörigen unter Betreuung tatsächlich eingeschränkt wird? Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss klare Antworten gegeben.
Ein Vater erscheint morgens unangekündigt vor der Schule seines Sohnes. Er klingelt abends unangemeldet an der Wohnungstür der Kindesmutter. Das Kind sagt vor Gericht: Es stört mich, wenn Papa so oft vor der Schule steht. Das Familiengericht ordnet daraufhin nicht nur einen geregelten Umgang an – sondern auch ein ausdrückliches Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten. Darf das sein, und auf welcher Rechtsgrundlage? Das OLG Frankfurt hat diese Frage in einem aktuellen Beschluss eindeutig beantwortet.
Zwei Menschen heiraten, zwei Nachnamen treffen aufeinander – und statt eines klassischen Doppelnamens verschmelzen sie beide einfach zu einem neuen Kunstnamen. In den USA längst gelebte Praxis, in Deutschland rechtliches Neuland: Darf ein solches Namens-Meshing in Deutschland als Ehename eingetragen werden? Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem bemerkenswerten Beschluss diese Frage erstmals nach der Namensrechtsreform 2025 beantwortet – und die Antwort dürfte viele internationale Paare aufhorchen lassen.
Zwei Kinder werden vom Vater eigenmächtig aus Russland nach Finnland verbracht. Die Mutter bleibt zurück. Finnische Gerichte ordnen die Rückgabe nach Russland an – obwohl die Kinder Asyl beantragt haben und das ältere Kind ausdrücklich widerspricht. Verletzt das die Europäische Menschenrechtskonvention? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat diese hochsensible Frage zur internationalen Kindesentführung und Rückgabe jetzt entschieden – mit einem Ergebnis, das betroffene Eltern, Anwälte und Familiengerichte gleichermaßen aufhorchen lassen sollte.
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes entscheiden, also darüber, ob es durch eine Erklärung den Ehenamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annimmt, um sich in die neue Familieneinheit zu integrieren. Das OLG hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.
Die Umgangsvereinbarung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch den anderen Elternteil zurückgeführt werden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.