Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Pflicht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1607 BGB) auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt.
Ausbildungsunterhalt besteht nur, wenn die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Dies ist nur der Fall, wenn nicht mehr als 20 Stunden nebenher gearbeitet wird. Ansonsten fehlt es an einer planvoll betriebenen Ausbildung.
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