Wenn ein Kfz ein am Fahrbahnrand stehendes Kind erfasst und die Versicherung nicht reguliert…

Erfasst ein Autofahrer ein zu nah an der Bordsteinkante wartendes elfjähriges Kind, führt dies zu einer ganz überwiegenden Haftung des Autofahrers. Tritt ein Haftpflichtversicherer bei eindeutiger Haftungslage über Jahre hinweg nicht in die Schadensregulierung ein, kann dies den Schmerzensgeldanspruch erhöhen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.

Mit auf der Fahrbahn liegenden Personen müssen Sie bei Dunkelheit nicht rechnen

Das Landgericht (LG) Mühlhausen hat jetzt die Frage verneint, ob ein Autofahrer damit rechnen muss, dass nachts außerorts auf einer unbeleuchteten Landstraße ein dunkel gekleideter Fußgänger auf der Fahrbahn liegt. Dem Fahrer war eine fahrlässige Tötung vorgeworfen worden, weil er den Fußgänger überfahren hatte und dieser an den Folgen des Unfalls verstarb.

Wann ist ein Unfall ein Unfall?

Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversiche­rung liegt auch vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeige­führt wurde. Ob dies vorsätzlich in Suizidabsicht geschah, was dazu führen würde, dass der Versicherer von seiner Leistung frei würde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden klargestellt.

So können sich Reparaturverzögerungen auf den Nutzungsausfallschaden auswirken

Zu Störungen im Reparaturablauf nach einem Unfall kann es aus verschiedenen Gründen kommen. Unter dem Blickwinkel des Nutzungsausfallschadens können sie zulasten des Schädigers gehen, andererseits aber auch vom Geschädigten zu verantworten sein. Worauf es ankommt und welche Seite wofür darlegungs- und beweispflichtig ist, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf geklärt.

Neue Urteile zu Desinfektionskosten durch Corona

Das Amtsgericht Stuttgart hatte neulich versicherungsfreundlich entschieden, dass kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Corona-­Pandemie und dem erweiterten Schaden (Desinfektionskosten) bestehe. Eine andere Richterin des AG Stuttgart ist der Auffassung ihres Kollegen nicht gefolgt.