Der Gesetzgeber hat mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen, das sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Voraussetzung: Der Umgang dient dem Kindeswohl. Denn allein durch die Verwandtschaft der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. In einem Konfliktfall muss das Familiengericht dann entscheiden, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl entspricht – wie aktuell in einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig.
Verwandte, die nicht zum Personenkreis der Großeltern, Geschwister oder leiblicher (nicht rechtlicher) Vater eines Kindes gehören, können kein unabhängiges Umgangsrecht ausüben und müssen eine sozialfamiliäre Beziehung nachweisen, so das Oberlandesgericht Bremen. Eine Ausnahme gilt selbst dann nicht, wenn eine Familientragödie vorliegt.
Prozesskosten bei Umgangsrechtsstreit sind keine außergewöhnliche Belastung. Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrennt lebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Eine Frau wollte nach der Trennung von ihrem Mann von ihrer Schwiegermutter in Ruhe gelassen werden. Die Schwiegermutter hatte der Frau in drei Wochen u. a. drei WhatsApp-Nachrichten geschrieben und sie dreimal angerufen, um Umgang mit dem minderjährigen Enkel zu erhalten. Die Frau stützte ihr Begehren allerdings ausdrücklich nicht auf das Gewaltschutzgesetz. Ein Fehler – denn sie blieb in allen Instanzen erfolglos.
Trotz der Corona-Pandemie steht dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind zu. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.
Gerade wenn die Kindeseltern recht nah beieinander wohnen, muss es besonders gerechtfertigt sein, wenn eine Übernachtung beim umgangsberechtigten Elternteil untersagt werden soll.
Wechselmodell kann im Umgangsverfahren angeordnet werden Der BGH hat in einem Beschluss vom 1.2.2017, Az.
Das OLG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung aus, dass rechtsystematisch ein Wechselmodell eine Regelung im Sorgerecht darstellt und nicht dem Umgangsrecht zu zuordnen ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat sich nicht auf einen Umgang bis zum Wechselmodell oder darüber hinaus einlassen muss.