Umgangsrecht für den Hund?

„Umgangsrecht“ kann es auch für einen Hund geben! Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt entschieden. Es hat einen Mann nach der Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.

Umgangsrecht: Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat jetzt klargestellt: Beantragt ein Elternteil in einem Umgangsverfahren Verfahrenskostenhilfe, bevor er eine Beratung oder Vermittlung durch das Jugendamt beansprucht hat, kann diese im Einzelfall wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden. Es ist vom Hilfsbedürftigen zu verlangen, dass er die ihm kostenfrei zugänglichen Angebote – insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts – wahrnimmt, um sein Ziel wenigstens versuchsweise zu erreichen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

Homosexuelle nichteheliche Beziehung und Künstliche Befruchtung: Neues zum Umgangsrecht

Zeugen die Partner einer homosexuellen nichtehelichen Beziehung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses mittels künstlicher Befruchtung Kinder, bestimmt sich das Umgangsrecht des nicht rechtlichen Elternteils nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1685 BGB). So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und erläutert, welche Konsequenzen das hat.

Einschulungsfeier darf ohne den Vater stattfinden

Ein Recht, an der Einschulungsfeier seines Kindes teilzunehmen, steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zu, wenn beim Aufeinandertreffen beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind zu be fürchten sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Auch beim Umgangsrecht der Großeltern ist das Kindeswohl immer im Blick

Der Gesetzgeber hat mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998 ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen, das sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Voraussetzung: Der Umgang dient dem Kindeswohl. Denn allein durch die Verwandtschaft der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. In einem Konfliktfall muss das Familiengericht dann entscheiden, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl entspricht – wie aktuell in einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig.