Verkehrsrecht: „Nachtrunk“ befreit Versicherung von Leistungspflicht

Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Über einen solchen Fall hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden.

Trunkenheit im Verkehr und Einhaltung der Kontrollzeit

Wird vor einer Atemalkoholmessung die sog. Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehal­ten, führt das zur Unverwertbarkeit der Messung. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist. So ent­schied es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden.

MPU droht auch bei einmaliger Trunkenheitsfahrt

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologi-sches Gutachten (MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

Alkohol im Strassenverkehr – MPU abgelehnt? Fahrradverbot!

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat jetzt klargestellt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist Radfahren nicht mehr möglich. Weigert sich der Radfahrer, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu seiner Fahrtauglichkeit und einer möglichen Alkoholproblematik zu unterziehen, kann er mit einem generellen Fahrrad-Fahrverbot belegt werden.

Keine Leistung der Kaskoversicherung bei Alkoholfahrt

Wenn ein alkoholisierter Fahrer infolge des Alkoholkonsums einen Fahrfehler begeht, wodurch er entweder infolge zu hoher Geschwindigkeit oder mangelnder Reaktionsfähigkeit und nach rechts von der Fahrbahn ab kommt, ist das grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit kann es zu einer Leistungskürzung in der Vollkaskoversicherung von 70 % kommen. "Don`t drink and drive" gilt damit auch in der Kaskoversicherung!