Stark im Immobilienrecht

Wir entwickeln für Sie tragfähige rechtliche Lösungen
beim Verkauf oder Vermieten von Immobilien

Mit klarer Kommunikation, Fachwissen und Erfahrung im Immobilienrecht

Wir stehen auf Ihrer Seite

Unsere Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gibt Ihnen in einem ersten Beratungsgespräch einen Überblick über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten im Immobilienrecht. Zum Beispiel bei Verträgen im Gewerbemietrecht, bei Problemen rund um Ihre Mietwohnung oder Ihres Mietvertrages. Mit unserer Erfahrung und Kompetenz stehen wir während des gesamten Mandats an Ihrer Seite. Wir setzen Ihre Interessen mit Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen außergerichtlich und gerichtlich durch.

Unsere Kompetenz im Immobilienrecht

Im Immobilienrecht wird zwischen Gewerbemietrecht und Wohnungsmietrecht unterschieden. Privater Immobilienbesitz wird stark reglementiert: Stichwort Mietpreisbremse und Zweckentfremdung. Im Gewerbemietrecht gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die genutzt werden können.

Im Immobilienrecht beraten wir Sie in folgenden Bereichen:

Der Friede beginnt im eigenen Haus.

Persönlicher Service für Ihre individuelle Lösung im Immobilienrecht

Unsere Arbeitsweise

Mit unserem Know-how gestalten wir kreativ rechtliche Lösungen für Ihr Problem. Dabei können Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz vertrauen. Wir arbeiten effizient und lösungsorientiert, setzen auf klare Kommunikation und bieten Ihnen einen persönlichen Service. Mit unseren Stärken und fachlichem Profil sind wir die Richtigen für Sie. 

01

Beratungsgespräch

Wir nehmen uns in einem ersten Beratungsgespräch Zeit für Sie und Ihr Anliegen. Wir beraten Sie umfassend.

02

Entwicklen einer individuellen Strategie

Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie für die Durchsetzung Ihrer persönlichen Ziele.

03

Erfolgreiche Umsetzung

Wir gehen Schritt für Schritt vor, um die Strategie umzusetzen und eine Lösung außergerichtlich oder gerichtlich zu erzielen.

Unsere Erfahrung - auf Ihrer Seite

Der Schlüssel zum Erfolg im Immobilienrecht

Vertragliche Rechtssicherheit erzielen 

Ein Vermieter von Wohnraum muss schon bei Abschluss eines Mietvertrages eine Reihe von Vorschriften, wie die Mietpreisbremse und den Mietendeckel beachten. Im Gewerbemietrecht gilt Vertragsfreiheit. Wir klären Sie über die geltende Rechtslage im Mietrecht ebenso wie über Gestaltungsmöglichkeiten im Gewerbemietrecht auf. Wichtig ist es, mit einem Vertrag Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien zu schaffen.

Unser Durchsetzungsvermögen

Bei bestehenden Mietverhältnissen helfen wir Ihnen bestehende Probleme zu lösen. Oftmals ist es zum Beispiel zielführend abzumahnen, um die Voraussetzungen für eine Kündigung zu schaffen oder Mietrückstände zeitnah einzufordern. Bei einer Kündigung setzen wir dann die Räumungsansprüche mit dem notwendigen Fachwissen durch.

Wir lösen Ihr Problem

Geht es um die Gestaltung eines Mietvertrages, die Geltendmachung von Mietrückständen oder eine Kündigung? Haben Sie Fragen zum Gewerbemietrecht? Dann sprechen Sie mit uns. Wir sind auf Ihrer Seite und setzen uns engagiert für Sie ein.

Aktuelle Urteile, Wissenswertes und Rechtstipps für Sie zusammengestellt

Aktuelle Blog-Beiträge zum Immobilienrecht

Nutzung eines baurechtswidrigen Offenstalls für Pferde

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Ein Grundstücksnachbar kann von dem anderen verlangen, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, den dieser ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet hat.

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Das Vertragssoll wird im Vertrag bestimmt, nicht durch Bemusterung

Bemusterungen werden durchgeführt, um Materialien, Farben oder Bauteile nebst Eigen­schaften festzulegen. So soll deren Ausführungsart endgültig geklärt werden. Wenn die Ergebnisse solcher nachträglicher Bemusterungen zum Vertragssoll erhoben werden sollen, dann müssen die Parteien dies eindeutig vereinbaren. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

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Bauherr schickt Architekten zur Bauabnahme

Wird der Auftraggeber unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Bauabnahme aufgefordert und schickt er einen mit der Sache befassten Architekten zum Termin, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen zurechnen lassen (Anscheinsvollmacht). Das hat das Ober­landesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

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Prüffähigkeit der Honorarrechnung rechtzeitig rügen

Bei Planungsverträgen, die nach dem 1.1.2018 geschlossen worden sind, müssen Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Honorarrechnung rügen, dass ihre Rechnung nicht prüfbar ist. Spätere Rügen sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle ent­schieden.

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Rückruf vereinbaren

Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und Zuordnung für eventuelle Rückfragen verarbeitet und zwischengespeichert werden. Hinweis: Durch Ihre Anfrage kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.