Notarielle Angelegenheiten

Unsere Notarin ist verpflichtet, die Interessen aller Vertragsparteien zu wahren und ausgewogene Urkunden zu erstellen

Aufgaben­gebiete

Suchen Sie für Ihre notarielle Angelegenheit, z.B. für eine Beurkundung, eine Notarin in Berlin? Unsere Rechtsanwältin und Notarin Silvia C. Groppler ist Trägerin eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der Rechtspflege. Sie nimmt Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften vor. Dabei ist Sie verpflichtet, die Interessen aller Vertragsparteien zu wahren und ausgewogene Urkunden zu erstellen. Im Immobilienrecht beraten wie Sie bei Grundstücksübertragungen und beurkunden Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeiten. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch beim Entwurf Ihres Testaments oder Erbvertrags, denn Erbrecht ist ein weiterer Schwerpunkt unserer Kanzlei. Auch wenn es um Erbscheinsanträge geht, helfen wir Ihnen gerne weiter. Im Familienrecht beraten wir Sie zum Beispiel bei der Erstellung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Auch der Entwurf von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen gehört zu unseren Aufgabengebieten. Ausserdem unterstützt Sie unsere Notarin bei allen notariellen Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts. Dazu gehören beispielsweise die Gründung von GmbHs oder die Verschmelzung von Gesellschaften. Wir bieten Ihnen ebenso eine kompetente Beratung bei der Beurkundung von Satzungsänderungen sowie der Anmeldung zum Handelsregister im Falle des Geschäftsführerwechsels. Und natürlich bieten wir unseren Mandanten stets zeitnah und flexibel Besprechungstermine an.

Im notariellen Bereich sind wir in folgenden Gebieten für Sie tätig

Terminwunsch?

Benötigen Sie einen Termin bei einer Notarin in Berlin? Wir erstellen für Sie in unserer Kanzlei in Berlin-Charlottenburg schnell und umfassend Beglaubigungen und Beurkundungen Ihrer Rechtsgeschäfte

Aktuelles im Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht und Erbrecht

Aktuelle Blog-Beiträge

Ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt Risiken

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt in einem Verfahren entschieden: Ein im Testament bedachter Erbe musste alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben, weil die Erblasserin – gemäß Feststellung im Nachhinein – nicht testierfähig war.

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Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinerteilung an den Verein zurückgewiesen.

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Kopie in der Schublade: Testament oder nur ein Entwurf?

Der Erblasser hatte handschriftlich ein Testament errichtet. Das Original wurde nach seinem Tod jedoch nicht gefunden. Stattdessen fand sein Sohn in der Werkstatt des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments – verwahrt in einer Plastiktüte. Das OLG Karlsruhe hat geklärt, ob sich hieraus Rückschlüsse auf den Testierwillen des Erblassers ziehen lassen.

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Haften Kinder für Schulden verstorbener Eltern?

Stirbt eine versicherte Person und hat die Rentenversicherung noch offene Forderungen gegen diese, handelt es sich um Nachlassschulden. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG). Folge: Die Rentenversicherung darf das Geld von den Erben fordern.

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