BEMUSTERUNG: Das Vertragssoll wird im Vertrag bestimmt

Bemusterungen werden durchgeführt, um Materialien, Farben oder Bauteile nebst Eigen­schaften festzulegen. So soll deren Ausführungsart endgültig geklärt werden. Doch was, wenn die Ergebnisse solcher nachträglicher Bemusterungen zum Vertragssoll erhoben werden sollen? Dann müssen die Parteien dies eindeutig vereinbaren. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Die Parteien hatten einen Vertrag über das Herstellen und Liefern von Glaselementen aus Weiß­glas geschlossen. Anlässlich eines anschließenden Bemusterungstermins zur Bestimmung der Oberflächenbeschichtung stellte sich heraus, dass Glaselemente aus Grünglas verwendet wurden. Das führt aber laut BGH nicht dazu, dass nun Grünglas geschuldet ist. Das Bausoll, so der BGH, wird in der Regel im Vertrag bestimmt, nicht bei der Bemusterung.

Quelle | BGH, Beschluss vom 26.2.2020, VII ZR 89/19

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