Prüffähigkeit der Honorarrechnung rechtzeitig rügen

Immobilienrecht: Kaufvertrag, Mietvertrag, Gewerbemietrecht

Verwandte Themen

Planungsverträge: Prüffähigkeit der Honorarrechnung muss innerhalb von 30 Tagen gerügt werden. Bei Planungsverträgen, die nach dem 1.1.2018 geschlossen worden sind, müssen Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Honorarrechnung rügen, dass ihre Rechnung nicht prüfbar ist. Spätere Rügen sind unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle ent­schieden.

Warum ist die Prüffähigkeit wichtig?

Die Prüffähigkeit ist für Auftraggeber von Bedeutung, weil die prüffähige Honorarrechnung für den erbrachten Leistungsstand auch fällig ist und öffentliche und gewerbliche Auftraggeber 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung automatisch in Verzug geraten, was eine zusätz­liche Zinsbelastung zur Folge haben kann.

Was sind die Folgen der Entscheidung?

Ist eine Rechnung nicht prüffähig, bekommt sie dennoch automatisch den Status „prüffähig“, wenn der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen nach Zugang die fehlende Prüffähigkeit moniert. Das hat das OLG Celle für Verträge klargestellt, die ab dem 1.1.2018 geschlossen worden sind. Bei älteren Verträgen beträgt die Frist für Prüffähigkeitsrügen zwei Monate. Planer sollten von Anfang an ihre Rechnungen so aufstellen, dass sie prüffähig sind. Sie müssen insbesondere für den Auftraggeber nachvollziehbar sein.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 1.4.2020, 14 U 185/19

Haben Sie Fragen zu einer Honorarrechnung?

Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen zu einer Honorarrechnung. Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Immobilienrecht und Mietrecht. Kontaktieren Sie unsere Fachanwältin für Mietrecht und WEG und vereinbaren Sie jetzt einen zeitnahen Beratungstermin für ein persönliches Gespräch.