Verurteilung wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch ist rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Revision einer Ärztin verworfen, die auf ihrer Website nicht nur darüber informiert hatte, dass Schwangerschaftsabbrüche durch­ geführt würden, sondern auch ausführliche Informationen über das „Wie“ veröffentlicht hatte. Damit könne sie sich nicht auf eine an sich mögliche Ausnahme von der Strafbarkeit berufen.

Mitwirkungspflicht bei Anrechnung von Unterhaltsleistungen

Beim Bezug von Sozialleistungen muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Job­ center im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Vaters nicht zu nennen. So sieht es das Sozialgericht (SG) Gießen.