Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen.
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild auf das Firmenfahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro. Den kann die Firma nun vom Aufsteller des Schildes beanspruchen, sagt das Amtsgericht (AG) München.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in letzter Instanz entschieden: Das Bedienen einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.
Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Fahrers (Betroffenen) besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.
Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Bei komplizierten Sachverhalten kommt es schon einmal vor, dass die Polizei unzutreffend eine Person als Unfallverursacher identifiziert. Wer in einem solchen Fall die Kosten trägt, hat nun das Landgericht (LG) Ulm klargestellt.
Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (hier: § 4 Abs. 1 S. 2 StVO) dar. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dortmund in einer Unfallsache.
Ein Mann stürzte an einer Baustelle mit seinem Fahrrad. Er verlangte vom Bauunternehmen Schmerzensgeld. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht (AG) München.
Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug zum Stillstand abbremst. In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.