Ein Sturm oder mangelhafte Sicherung: Wenn ein mobiles Verkehrszeichen auf Ihr Auto stürzt, ist der Ärger groß. Doch wer kommt für die Reparaturkosten auf? Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Geschädigte vollen Schadenersatz bei umgefallenen Verkehrsschild verlangen können, wenn der Aufsteller seine Sicherungspflichten verletzt hat.
Umgefallenes Verkehrsschild – Baulogistikdienstleister haftet
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild auf das Firmenfahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro. Den kann die Firma nun vom Aufsteller des Schildes beanspruchen, sagt das Amtsgericht (AG) München.
Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, einen umfassenden Schadenersatz bei umgefallenen Verkehrsschild, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei.
Da dieser die Schadenregulierung verweigerte, verklagte die Firma den Baulogistikdienstleister vor dem AG auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadenersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
„Ja“, sagt das Amtsgericht zum Schadenersatz bei umgefallenen Verkehrsschild
Das AG gab der Firma in vollem Umfang Recht und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus, dass der Baulogistikdienstleister Verkehrssicherungspflichtiger war.
Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so das AG. Das streitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Baulogistikdienstleisters gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lasse, auch beherrschte sie die Gefahrenquelle.
Der Baulogistikdienstleister habe zwar vorgetragen, dass er nicht der richtige Beklagte sei. Diese Einwendung sei aber bis zuletzt unsubstanziiert geblieben. Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens.
Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich und zumutbar, um einen Schadenersatz bei umgefallenen Verkehrsschild zu vermeiden.
Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit.
Zudem sei den Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem eventuellen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
Quelle – AG München, Urteil vom 16.1.2025, 223 C 19279/24, PM 31/25
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