Geschädigter darf bei Ersatzfahrzeug Zulassungsdienst nutzen
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine An und Abmeldung und eine Zulassung des als Ersatz erworbenen Fahrzeugs selbst vorzunehmen. Er darf sich hierzu einer Drittfirma bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg entschieden.