Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel ist kein Grund mehr für einen Pflichtteilsentzug
Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen. Dieser Entziehungsgrund ist zum 1.1.2010 abgeschafft worden.