Kann der Architekt nicht erreichen, dass eine Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise steuerlich absetzbar ist, haftet er dafür nur, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen. Die Haftung droht ferner, wenn der Architekt eine falsche Auskunft gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Vermieter wegen Hausschwamm mehrfach Zugang zur Wohnung der Mieter benötigte. Während die Mieter anfangs noch Zugang gewährten, um Notmaßnahmen durchführen zu lassen, verweigerten diese die zukünftigen Instandsetzungsmaßnahmen und verwehrten den Zugang zur Mietwohnung. Der Vermieter kündigte mehrfach fristlos, weil die Mieter die Mithilfe verweigerten.
Der BGH hat eine weitere Schönheitsreparaturklausel für unwirksam erachtet und gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Die zweiwöchige Überlegungsfrist gem. § 17 Abs.2a BeurkG steht nicht zur Disposition, d.h. Verkäufer und Käufer können nicht auf diese Frist bei der notariellen Beurkundung verzichten. Der Verbraucher soll vor einer sofortigen Beurkundung durch den Notar in den Nachtstunden oder am Wochenende geschützt werden, um nicht überrumpelt zu werden.
Es gibt Fälle im Immobilienrecht bei denen die Haftung auf Schadensersatz in Betracht kommt. Wir geben zwei Beispiele.
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraumverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs Ihrer Gesellschaft kündigen.
Allerdings darf nach Rechtsprechung des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – anders als eine Kapitalgesellschaft – grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines Ihrer Gesellschafter kündigen.
Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.
Dies sind die Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung:
1. Klarkeit über Rechtsposition, 2.Nennung eines eindeutigen Kündigungsgrundes, 3. Vermieter sagt, er oder eine begünstigte Person, möchten die Wohnung bewohnen.
Seit dem Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001 erlauben weder die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenbabrechnung ergebenen Guthabens durch den Vermieter für sich genommen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.