Haftungsrecht – Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren.
Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden.
Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt weiterhin bei einem Auslandsunfall mit einem Fahrzeug aus dem Vereinigten Königreich die zuständige Versicherung und benennt einen Ansprechpartner in Deutschland. Möglich ist dies aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU).
Wer als Motorradfahrer eine vor der Ampel stehende Kolonne überholt und mit dem Gegenverkehr auf der Gegenfahrbahn zusammen stößt, haftet zu einem Drittel, auch wenn der Unfallgegner aus einer Grundstückseinfahrt kommt.
Bei einem Unfall im Ausland kann der Geschädigte in Deutschland an seinem Wohnort klagen. Nach europäischen Recht ist aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unfall passiert ist. Dies gilt sowohl für die Haftung dem Grunde nach, als auch für die Schadensersatzansprüche im Einzelnen.
Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbiegenden überholenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dies kann im Einzelfall durch Unfallzeugen wiederlegt werden. Im Vorliegenden Fall hat ein Lkw trotz überholendem Pkw versucht nach links in eine Einfahrt abzubiegen und dabei den Pkw übersehen.
Eine Radfahrerin, die unter Missachtung der Vorfahrt eines Pkw links abbiegt, muss Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Autofahrer zahlen. Der Autofahrer haftet in einem solchen Fall noch nicht einmal für die allgemeine Betriebsgefahr. Das Urteil des OLG Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist erstaunlich, dass den Autofahrer gar keine Haftung trifft, weil dieser sonst immer als stärkerer Verkehrsteilnehmer zumindest im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr für 25 -30 % mit haftet.
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