Trägt ein Motorradfahrer außer dem Motorradhelm keine Schutzkleidung, etwa Motorradjacke, -hose und -handschuhe, ist ihm dies nicht als Verschulden gegen sich selbst anzulasten. Das gilt auch, wenn dies Auswirkungen bei einem Personenschaden hat.
Wer kennt die folgende Situation nicht: Ein Autofahrer will aussteigen und öffnet die Autotür. In diesem Moment fährt ein anderes Fahrzeug vorbei. Wenn es schlecht läuft, stößt der Vorbeifahrende mit der sich öffnenden Tür zusammen. Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat in einem solchen Fall über die Haftungsquoten entschieden. Das Ergebnis mag manchen überraschen.
Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den Heimatort transportieren lassen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten.
Kann aus dem Schadenbild am Fahrzeug der Schluss gezogen werden, dass auf den Kindersitz erhebliche Kräfte eingewirkt haben, kann der Geschädigte einen neuen Kindersitz beanspruchen.
Haftungsrecht – Autofahrer müssen bei Dunkelheit und erkennbarem Gegenverkehr auf schmalen Straßen auf halbe Sicht fahren.
Überholt ein Motorradfahrer einen Rückstau, kann ihm bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug kein Mitverschulden angerechnet werden.
Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt weiterhin bei einem Auslandsunfall mit einem Fahrzeug aus dem Vereinigten Königreich die zuständige Versicherung und benennt einen Ansprechpartner in Deutschland. Möglich ist dies aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU).
Wer als Motorradfahrer eine vor der Ampel stehende Kolonne überholt und mit dem Gegenverkehr auf der Gegenfahrbahn zusammen stößt, haftet zu einem Drittel, auch wenn der Unfallgegner aus einer Grundstückseinfahrt kommt.
Bei einem Unfall im Ausland kann der Geschädigte in Deutschland an seinem Wohnort klagen. Nach europäischen Recht ist aber das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unfall passiert ist. Dies gilt sowohl für die Haftung dem Grunde nach, als auch für die Schadensersatzansprüche im Einzelnen.
Bei Zusammenstößen zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Kfz und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbiegenden überholenden Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers. Dies kann im Einzelfall durch Unfallzeugen wiederlegt werden. Im Vorliegenden Fall hat ein Lkw trotz überholendem Pkw versucht nach links in eine Einfahrt abzubiegen und dabei den Pkw übersehen.