Rotlichtverstoß mit einem SUV allein rechtfertigt noch kein erhöhtes Bußgeld

Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn auch der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Pkw-Fahrer bei seinem Rotlichtverstoß einen SUV fuhr. Da er in einem aktuellen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt jedoch eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Gericht die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von 350 Euro sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot als gerechtfertigt anerkannt.

Fahrverbot auch bei einfachem Rotlichtverstoß möglich

Bei Veruteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen "einfachen" Rotlichtverstoß sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstandes zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grds. von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie im vorliegenden Fall bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen aufgefallen ist.