Oft werden private Ausfahrten zugeparkt oder der private Parkplatz von anderen unberechtigt genutzt. Das störende Fahrzeug muss dann abgeschleppt werden und der Berechtigte muss zusehen, wie er etwaig verauslagte Kosten, z.B. Verwahrkosten, erstattet erhält. Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) Wissenswertes entschieden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Das Ordnungsamt darf einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden ist, abschleppen lassen.
Das Amtsgericht (AG) Pforzheim musste einen Fall entscheiden, bei dem der Abschleppunternehmer mit einem 13-Tonner vorgefahren kam. Der Versicherer trug vor, bei dem konkreten Gewicht des zu transportierenden Fahrzeugs hätte auch ein 11-Tonner genügt. Auf dieser Grundlage hatte er die Abschleppkosten nur reduziert erstattet.
Das Gericht entschied: Es möge es sein, dass ein 11-Tonner genügt hätte. Doch sei dies im Vorhinein nicht abschätzbar.
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