Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt: Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln.
Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich verwirklicht wird, müssen ins besondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch Letztere informiert werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament. Die Urkunde unterschrieb sie nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie. Dies genügt dem Unterschriftserfordernis des Beurkundungsgesetzes.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich aktuell mit der Frage befasst, wer Erbe ist, wenn nur eines von zwei Originalen eines Testaments vernichtet wird.
Will der Erblasser einem Erben den Pflichtteil entziehen, kann er das nicht mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ begründen. Dieser Entziehungsgrund ist zum 1.1.2010 abgeschafft worden.
Die zweiwöchige Überlegungsfrist gem. § 17 Abs.2a BeurkG steht nicht zur Disposition, d.h. Verkäufer und Käufer können nicht auf diese Frist bei der notariellen Beurkundung verzichten. Der Verbraucher soll vor einer sofortigen Beurkundung durch den Notar in den Nachtstunden oder am Wochenende geschützt werden, um nicht überrumpelt zu werden.
Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt Notarfachangestellte, Umschüler zur Notarfachangestellten oder eine Auszubildende zur Notarfachangestellten (w/m/d).