Bei angeordneter Nacherbfolge muss Nacherbenvermerk eingetragen werden
Wird eine Nacherbfolge unter der Bedingung angeordnet, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben.