Vorfahrtregelung: Wer sein Fahrrad schiebt, gibt sein Vorfahrtsrecht nicht auf. Ein Fahrradfahrer verliert nicht sein Vorfahrtsrecht an einer unübersichtlichen Kreuzung, wenn er sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter argumentierten, dass sich für einen Fahrradfahrer an seiner Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne der Straßenverkehrsordnung nichts ändert, wenn er anhält, absteigt und sein Fahrrad kurzfristig schiebt. Es besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist.

Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 14.2.2018, 1 U 37/17

Wir bieten Ihnen eine kompetente anwaltliche Beratung rund ums Verkehrsrecht

Fragen zum Autokauf, Bußgeldbescheid, oder Verkehrsunfall? Dann sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin zur Erstberatung mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann.