Trunkenheit im Verkehr, wenn man sein Fahrrad nur schiebt? Sein Fahrrad zu schieben, heißt nicht, es zu führen! „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt.“ Das gilt auch im juristischen Sinne, denn das bloße Schieben eines Fahrrads ist kein Führen eines Fahrzeugs i. S. d. Strafgesetzbuchs (StGB). So sieht es das Landgericht (LG) Freiburg.

Der rechtliche Unterschied zwischen Führen und Schieben eines Fahrrads

Zwar bedient der Schiebende sich des Lenkers. Er leitet also das Zweirad unter eigenverant­wortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffent­lichen Verkehrsraum. Dennoch geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann. Denn u. a. ist die Gefahrenlage viel geringer. Somit ist es keine Trunkenheit im Verkehr, wenn man sein Fahrrad nur schiebt. Quelle | LG Freiburg, Urteil vom 26.10.2021, 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20

Trunkenheit im Verkehr mit Fahrrad?

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