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Keine Verkürzung der Trennungszeit durch Sicherung von Lebensunterhalt und Vorhalten von Wohnraum

Die Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorhalten von Wohnraum rechtfertigen keine Verkürzung der Trennungszeit, die ein subsidiär Schutzberechtigter und sein Ehegatte, deren Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, bis zu dessen Nachzug zum Zwecke der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet hinnehmen müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt entschieden.

24. Januar 2025
Tag
Familienrecht