Im Jahr 2013 wurde die gerade eingeführte Praxis, dass Prozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar waren ein Ende gefunden, weil die Finanzverwaltung mittels eines Nichtanwendungsbeschlusses eingegriffen hatte. Das Finanzgericht Münster sieht trotz der Verwaltungsvorschriften Raum für eine Absetzbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung und hat dies so im vorliegenden Fall entschieden. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte der Entscheidung folgen.