Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main musste über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes entscheiden, also darüber, ob es durch eine Erklärung den Ehenamen des neuen Ehepartners eines Elternteils annimmt, um sich in die neue Familieneinheit zu integrieren. Das OLG hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.