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Mitwirkungspflicht bei Anrechnung von Unterhaltsleistungen

Beim Bezug von Sozialleistungen muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Job­ center im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Vaters nicht zu nennen. So sieht es das Sozialgericht (SG) Gießen.

27. Februar 2021
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Familienrecht
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