Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hat und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf deutsches (Differenz) Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beigehält. Für den Anspruch auf Kindergeld nach dieser Vorschrift genügt es, dass der Anspruchsberechtigte im Inland einen Wohnsitz hat.