Das Amtsgericht (AG) Flensburg hat entschieden, dass sich ein Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung nur dann erfolgreich auf eine besondere Härte wegen gesundheitlicher Risiken berufen kann, wenn er diese nachvollziehbar, konkret und fachärztlich belegt. Eine pauschale Berufung auf bestehende Behinderungen oder Pflegegrade reicht nicht aus.
Ein Ehemann kann nach der Trennung von seiner Frau verlangen, die Nutzungsverhältnisse an einem gemeinsamen Haus neu zu ordnen. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle fest.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. entschieden: Als Familienangehörige im Sinne der Eigenbedarfskündigung sind ausschließlich die Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung oder der Strafprozessordnung (hier: § 383 ZPO, § 52 StPO) zusteht. Cousins zählen hierzu nicht.
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraumverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs Ihrer Gesellschaft kündigen.
Allerdings darf nach Rechtsprechung des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – anders als eine Kapitalgesellschaft – grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines Ihrer Gesellschafter kündigen.