Eigentümerversammlung darf nicht während der Corona-Pandemie beschränkt werden
Die Einladung zu einer Eigentümerversammlung darf den Teilnehmerkreis nicht ein schränken – auch nicht, um Vorgaben aufgrund der Corona-Pandemie zu erfüllen. Geschieht dies doch, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wegen Eingriffs in den Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts nichtig.