Schadenersatz: „Rennmodus“ erhöht Betriebsgefahr. Wird eine Motorsport-Rennstrecke bei einer sogenannten Touristenfahrt mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit („Rennmodus“) befahren, erhöht das die Betriebsgefahr. Folge: Die Betriebsgefahr tritt bei einem Unfall nicht zurück. Dies gilt, selbst wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hingewiesen.
Unfall mit Folgen
Der Geschäftsführer der Klägerin unternahm mit einem ihrer Fahrzeuge eine sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. In einer nur eingeschränkt einsehbaren Linkskurve verlor er die Kontrolle über das Auto. Er krachte in die Leitplanke. Unfallursache war eine Kühlmittelspur. Diese hatte das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen.
Wie viel Schadenersatz stand der Klägerin zu?
Die Klägerin verlangte von der Beklagten und deren Haftpflichtversicherung Schadenersatz in Höhe von ca. 65.000 Euro. Das Landgericht (LG) sprach der Klägerin hiervon 75 Prozent zu. Es wies die Klage im Übrigen ab. Begründung: Die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr betrage 25 Prozent. Sie trete u.a. nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit zu verhindern gewesen wäre. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Doch nach Ansicht des OLG hatte das LG richtig entschieden. Denn die konkrete Nutzung des Fahrzeugs habe dessen Betriebsgefahr erhöht. Daher trete diese nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück. Erhöht sei eine Betriebsgefahr, wenn die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kfz-Betrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Dies sei regelmäßig bei Fahrmanövern der Fall, die besondere Gefahren mit sich bringen.
Wer sich in Gefahr begibt… Auswirkung auf die Betriebsgefahr
Das sah das OLG hier als gegeben an: Das Kfz der Klägerin sei auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“ gefahren worden. Der Spielraum, einen Unfall zu vermeiden, hätte dadurch quasi „null“ betragen. Die Betriebsgefahr könne somit nicht zurücktreten. Sie hatte daher mit 25 Prozent angesetzt werden können.
Folglich wies das OLG die Klägerin darauf hin, dass ihre Berufung keinen Erfolg haben werde. Daraufhin hat die Klägerin das Rechtsmittel zurückgenommen. Das Verfahren ist hierdurch rechtskräftig abgeschlossen.
Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 5.1.2021, 12 U 1571/20, PM
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