Notarielles Testament ohne volle Niederschrift des Familiennamens

Notarin in Berlin, Beurkundungen, Beglaubigungen, Notarielle Angelegenheiten

Verwandte Themen

Notarielles Testament: Anfangsbuchstabe mit „geschlängelter Linie“ genügt als Unterschrift.

Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament und setzte ihre Cousine als Erbin ein. Die Urkunde unterschrieb sie nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familien­namens und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte fest: Dies genügt dem Unterschriftserfordernis des Beurkundungs­gesetzes.

Bei einem notariellen Testament dient die Unterschrift als formelles Zeichen der Verantwor­tungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Es ist hin­ gegen nicht der Sinn der Unterschrift, die Beteiligten zu identifizieren. Hier hatte die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben. Sie beabsichtigte aus Sicht des OLG damit nicht nur das Setzen von Namensinitialen als Abkürzung des Namens, sondern eine volle Niederschrift ihres Familiennamens. Allerdings war ihr dies nicht vollständig gelungen, weil sie aufgrund ihrer schweren Erkrankung zu geschwächt war.

Die Unterschrift auf dem Testament ist wichtig

Wird ein handschriftliches Testament errichtet, würde jedenfalls eine bloße Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens nicht genügen. Denn der Unter­schrift bei einem eigenhändigen Testament kommt auch eine Identifizierungsfunktion zu.

Wir beraten Sie beim Verfassen Ihres Testaments

Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und beraten Sie beim Verfassen Ihres Testaments.

Kontaktieren Sie die Advocatae Kanzlei in Berlin-Charlottenburg mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht, Spezialistinnen für Erbrecht und unserer Notarin. Vereinbaren Sie jetzt einfach einen Termin für Ihre notariellen Angelegenheiten.