Kein Zuschlag zum Elterngeld bei Mehrfachadoptionen.
Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlags zum Elterngeld bei Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen nun entschieden.

Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Beklagte gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kläger machte geltend, ihm stünden Mehrlingszuschläge à 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Der Beklagte, die Elterngeld bewilligende Stelle, lehnte die Gewährung des Zuschlags ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger vergeblich vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund.

Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat bestätigt, dass dem Kläger ein Mehr­lingszuschlag zum Elterngeld für keines der Kinder zusteht. Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszu­schlag sei nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht auf den Fall einer Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetz­geber den Mehrlingszuschlag zum Elterngeld auch bei Mehrfachadoptionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleich­barer Sachverhalt vor.

Nach der Gesetzesbegründung berücksichtige der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgebur­ten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adop­tierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorgli­chen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeit­punkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletze daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belas­tungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag zum Elterngeld vorzusehen. Gegen das Urteil ist jetzt Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt worden ist.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.4.2021, L 13 EG 15/18, PM des LSG

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