Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können. So entschied es jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es
bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht während der Wartezeit von sechs Monaten greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des o. g. Kündigungsschutzes informiert.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden: Eine Kündigung kann nicht durch eine vulgäre Kritik an einer Schichtführung begründet werden.
Ein Arbeitszeugnis muss das Datum tragen, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht – und darf das auch. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Um Arbeitszeugnisse wird vor Gericht häufig gestritten. Zum Teil sind sich die Gerichte dabei uneinig. So auch in einem Fall, in dem das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein „Machtwort“ gesprochen hat.
Es ist Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Der Arbeitgeber verletzt seinen Ermessensspielraum erst, wenn er sich bei der Konfliktlösung von offensichtlich sachfremden Erwägungen leiten lässt. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden: Ein Soldat erhält Disziplinarmassnahme wegen Ehebruchs, wenn er am Ehebruch zulasten eines Kameraden beteiligt ist. Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht haben somit nicht nur moralische, sondern auch rechtliche Konsequenzen.
Eine Tätowierung ist heute typischer Ausdruck der eigenen Persönlichkeit. Während sichtbare Tattoos im Arbeitsleben immer normaler werden, stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. Dazu liegt nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vor: Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das LAG bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Flensburg.