Der professionelle Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers stellt kein zulassungspflichtiges Maler- und Lackiererhandwerk dar. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Wer seinem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine Zielvorgabe für die variable Vergütung macht, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht – mit Schadenersatzfolgen. Das betrifft insbesondere Führungskräfte mit leistungsabhängigem Gehaltsbestandteil.
Dürfen Bewerberinnen mit sichtbaren Tattoos zur Polizei? Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Sichtbare Tätowierungen sind beim Polizeibewerbungsverfahren kein Hinderungsgrund – wenn sie inhaltlich unbedenklich sind.
Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat die Klage eines Realschullehrers auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung von Erfahrungsstufen und mithin auf eine höhere Besoldung abgewiesen.
Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen hat die Klage einer Lehrerin auf Aufhebung der ihr gegenüber verhängten Disziplinarmaßnahme der Bezügekürzung aufgrund ihres reichsbürgertypischen Verhaltens abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet.
Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Architektin wegen Kundenvorgabe benachteiligt. Kundin setzt männlichen Architekten durch und dessen Kollegin erhält AGG-Entschädigung. Will eine Auftraggeberin nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin, sondern von einem Mann betreut werden, können schnell Entschädigungsforderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Raum stehen – so wie in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg.
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten, wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (hier: §7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt die Besoldung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen – allerdings nur bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse. Eine generelle Überprüfungspflicht der Besoldung für Beamte besteht nicht. Pflichtverletzungen sind zudem nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.