Aberkennung einer europäischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet wegen Kokainkonsum.
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Rechts bestätigt, von einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Danach ist eine Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn die Ein­nahme sog. harter Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) feststehe. Canna­bis zähle allerdings nicht hierzu.

Sachverhalt: Autofahrer mit eruopäischer Fahrerlaubis wird positiv auf Kokain getestet

Der Antragsteller, ein Autofahrer, ist Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrer­laubnis mit Wohnsitz in Deutschland, was ihn nach den einschlägigen Vorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen auch im Inland berechtigt. Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme wurden beim Antragsteller Anzeichen eines zeitnahen Betäubungsmittelkonsums festgestellt. Ein Urintest verlief positiv auf Kokain und THC. Die Auswertung der entnommenen Blutprobe bestätigte den Befund. Daher verfügte die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller die Aberkennung des Rechts, von seiner im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis (europäische Fahrerlaubnis) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und stellte bei Gericht einen Eilantrag. Begrün­dung: Beim Besuch eines Bekannten, der Kokain geraucht habe, müsse es wohl zu einer unbe­absichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sein. Möglicherweise hätten sich an dem ihm zum Trinken angebotenen Glasanhaftungen von Kokain befunden; außerdem habe er die Tabakblättchen seines Bekannten benutzt, auf denen möglicherweise ebenfalls Kokainanhaf­tungen gewesen seien.

Das VG lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend zu entziehen, wenn die Ein­nahme sog. harter Drogen im Sinne des BtMG feststehe. Dies gelte unabhängig von der Häufig­keit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.

Einmaliger Gebrauch harter Drogen führt bereits zu Sanktionen

Dementsprechend sei die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen werden könnten. Dies sei hier der Fall gewesen. Davon, dass es lediglich zu einer unbeabsichtigten Aufnahme von Kokain gekommen sei, sei nicht auszugehen. Die vermutete Aufnahme von Kokain durch Anfas­sen des Wasserglases oder der Tabakblättchen sei zum einen ohnehin nicht plausibel. Im Übrigen sei es nach dem Ergebnis der Blutprobe nahezu ausgeschlossen, dass der Antrag­steller nur eine geringste Menge Kokain unbewusst eingenommen habe; der festgestellte Benzoylecgoninwert noch über 96 Stunden später sei damit nicht plausibel erklärbar.

Damit habe der Antragsteller sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, was die Fahrerlaubnisbehörde im Fall einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dazu berechtige, das Recht abzuerkennen, von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Quelle | VG Trier, Beschluss vom 7.12.2021, 1 L 3223/21.TR, PM 38/21

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