Wechselmodell kann im Umgangsverfahren angeordnet werden
Der BGH hat in einem Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15 erstmalig anerkannt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird (Leitsatz).
Voraussetzung ist Kommunikation
Voraussetzung für eine solche Regelung ist eine bestehende Kommunikations- und Koopersationsfähigkeit der Eltern. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Das erfordert grundsätzlich die persönliche Anhörung des Kindes.
Bedeutung des Beschlusses
Die Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil bisher die Oberlandesgericht davon ausgegangen sind, dass ein Wechselmodell vom Gesetz nicht vorgesehen ist und ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern nicht möglich sei. Der BGH stellt in dem Beschluss klar, dass das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts vorsieht, die ausschließt, dass ein Wechselmodell angeordnet werden kann. Daraus wird geschlussfolgert, dass das Wechselmodell im Umgangsverfahren angeordnet werden kann. Für die Zukunft kann daher auch im Umgangsverfahren die Anordnung eines Wechselmodells beantragt werden. Die war bisher nur in einem Sorgerechtsverfahren möglich, da in der Rechtsprechung das Wechselmodell dem Sorgerecht zugeordnet wurde.
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