KOSTENUMLAGE: Was sind „laufende Schönheitsreparaturen“?
Vermieter müssen angemieteten Wohnraum nebst Zugang und Zubehör während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand erhalten. Sie sind dafür verantwortlich, dass am Mietobjekt keine Schäden auftreten und Mieter es zu Wohnzwecken nutzen können. Trotzdem können Vermieter bestimmte Kosten zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands auf den Mieter abwälzen.
Instandhaltungs (= vorbeugende Maßnahmen) und Instandsetzungs (= Reparatur) Kosten können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Umlagefähig sind nach der Betriebskosten verordnung (§ 2 BetrKV) ausschließlich die dort genannten 17 verschiedenen Betriebskosten arten:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Entwässerung
- Heizungsanlage inkl. Reinigung und Wartung
- Warmwasserversorgung inkl. Reinigung und Wartung
- ggf. Kosten verbundener Heizungs und Warmwasserversorgungsanlagen
- Kosten des Betriebs des Personen oder Lastenaufzugs
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach und Haftpflichtversicherung
- Hauswartkosten
- Kosten für die GemeinschaftsAntennenanlage oder Breitbandnetz
- Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
- sonstige Betriebskosten