Anstrich der Wände mit bunten Farben: Mieter bekommt Recht wegen unwirksame Schönheitsreparaturklausel! Geringerer Schadenersatz des Vermieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel. Hat der Vermieter Ersatzansprüche wegen des Zustands der Mietsache bei Rückgabe, muss er sich bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel die Kosten anrechnen lassen, die er mangels eigener Renovierungsarbeiten erspart hat. So hat es das Amtsgericht (AG) Hanau entschieden.
Vermieter verlangte Kostenersatz für Tapezier- und Streicharbeiten
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien lief über 13 Jahre. Der Mietvertrag enthielt eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel, die dem Mieter die Renovierungspflicht übertrug. eine Klausel hinsichtlich der durch den Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Nach Wohnungsrückgabe führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt. Denn dieser habe sie mit bunten Farben (gelb, grün und rosa) zurückgegeben, was eine Weitervermietung nicht ermögliche. Zudem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben.
Gericht: Klausel unwirksam – Vermieter trägt Renovierungskosten
Das AG hat entschieden: Der Vermieter kann Streich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung nicht ersetzt verlangen kann, weil er selbst zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Es hat die Klage des Vermieters daher abgewiesen.
Worauf es ankommt und worauf nicht
Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen. Die Klausel, nach der der Mieter hierzu verpflichtet wurde, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setze.
Außerdem sollte der Mieter nach einer anderen Klausel die Wohnung auch bei Einzug streichen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der laufenden Renovierungspflicht führe.
Daher musste stattdessen, wie auch an sich vom Gesetz vorgesehen, der Vermieter renovieren. Hätte er das getan, wären ihm aber Kosten entstanden. Diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadenersatzansprüchen abziehen.
Für die Bestimmung der ersparten Kosten hat das Gericht auf die Pauschalbeträge nach der Zweiten Berechnungsverordnung (hier: § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO) in der jeweiligen Höhe zurückgegriffen. Auch wenn diese hier keine unmittelbare Anwendung finden, lägen ihnen offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde. Bei über 13 Jahren Mietlaufzeit überstiegen sie die von dem Vermieter geltend gemachten Kosten um mehr als das Dreifache.
Fazit: Mieter sind durch das Urteil bei bunt gestrichenen Wänden gut geschützt – sofern die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist.
Quelle | AG Hanau, Urteil vom 29.11.2024, 32 C 265/23, PM vom 16.12.2024
Haben Sie Streit wegen Schönheitsreparaturen?
Vielleicht enthält Ihr Mietvertrag auch eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel! Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Immobilienrecht und Mietrecht. Kontaktieren Sie unsere Fachanwältin für Mietrecht und WEG und vereinbaren Sie jetzt einen zeitnahen Beratungstermin.