Kundin will männlichen Architekten: Kollegin erhält AGG-Entschädigung!

Architektin wegen Kundenvorgabe benachteiligt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Geschlechterdiskriminierung

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Architektin wegen Kundenvorgabe benachteiligt. Kundin setzt männlichen Architekten durch und dessen Kollegin erhält AGG-Entschädigung. Will eine Auftraggeberin nicht von einer weiblichen Mitarbeiterin, sondern von einem Mann betreut werden, können schnell Entschädigungsforderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Raum stehen – so wie in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg.

AGG-Verstoß durch passive Duldung der Diskriminierung durch den Inhaber des Architekturbüros

Im Fall des LAG hatte der Inhaber des Architekturbüros nicht einmal versucht, die Auftraggeberin umzustimmen. Er unternahm auch keinen Versuch, sie von der hohen Qualität seiner Mitarbeiterin zu überzeugen.

Unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Nach §3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Schadenersatz für die Architektin wegen Geschlechterdiskriminierung

Nur wenn diese „geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen“ nicht gefruchtet hätten, hätte eine eigene benachteiligende Handlung des Büros ausgeschlossen werden können. Der Arbeitgeber musste der Mitarbeiterin schließlich 1.500 Euro Schadenersatz zahlen.

Quelle | LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24

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