Ein kleiner Formulierungsfehler kann das gesamte Erbe gefährden. Wenn ein unbestimmter Erbe im Testament benannt wird, droht die Unwirksamkeit der Verfügung. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste nun entscheiden, ob eine vage Personenbeschreibung für eine wirksame Nacherbeneinsetzung ausreicht.
Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig: Ein unbestimmter Erbe im Testament führt zur Nichtigkeit.
Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022.
Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten, da fraglich war, ob hier ein unbestimmter Erbe im Testament vorlag.
So argumentierte die Betreuerin
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls Alleinerbin geworden sei.
Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“.
So entschied das Oberlandesgericht über einen unbestimmten Erben im Testament
Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei ein unbestimmter Erbe im Testament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB). Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte – erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne.
Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führt ein unbestimmter Erbe im Testament zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx
Möchten Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten?
Vermeiden Sie Auslegungsstreitigkeiten durch präzise Formulierungen. Wir helfen Ihnen, Ihren letzten Willen unanfechtbar zu machen und stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen im Erbrecht und Familienrecht zur Seite und beraten Sie ausführlich. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.



