Wenn das Testament Zeichen und Adressaufkleber enthält droht Formunwirksamkeit

Testament ist formunwirksam wegen Zeichen und Adressaufkleber

Verwandte Themen

Schriftformerfordernis: Wenn das Testament Zeichen und einen Adressaufkleber enthält kann das Testament formunwirksam sein. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jetzt entschieden: Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. 

Ungewöhnliche Gestaltung einer vermeintlichen letztwilligen Verfügung

Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefumschlags, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.

Oberlandesgericht erkennt das Schriftstück mangels Schriftform nicht an

Das Schriftstück stelle schon keine wirksame Verfügung von Todes wegen dar, weil es nicht durchgängig handschriftlich verfasst wurde. Bei dem auf dem Schriftstück angebrachten Pfeil handele es sich um ein Symbol und damit nicht um Schrift. Hinsichtlich des Pfeils ist eine Überprüfung der Urheberschaft von vornherein ausgeschlossen. Auch der Adressaufkleber, auf dem sich Name und Anschrift des Beschwerdeführers befinden, wahre nicht die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Form (hier: § 2247 Abs. 1 BGB).

Quelle | OLG München, Urteil vom 23.7.2024, 33 Wx 329/23

Suchen Sie eine im Erbrecht erfahrene Anwältin in Berlin, um Ihr Testament rechtssicher zu verfassen?

Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen im Erbrecht zur Seite und beraten Sie ausführlich. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.